Unsere vollständigen Reisebedingungen finden Sie unter dem Reiter „Vollständige Reise- und Vertragsbedingungen“ und als PDF-Dokument unter folgendem Link: Vollständige Reise- und Vertragsbedingungen
Allgemeine Reise- und Vertragsbedingungen
Abschluss des Reisevertrages
Auf Basis der Anfrage („unverbindliche Buchungsanfrage“), erstellt ECC Radsportreisen (im Folgenden „ECC“) für den Kunden ein individuelles Angebot. Mit der Annahme des Angebots durch den Kunden, die schriftlich, mündlich, telefonisch oder elektronisch (Internet/E-Mail) erfolgen kann, wird die Anmeldung verbindlich und es kommt ein Reisevertrag auf Grundlage der Leistungsbeschreibung der betreffenden Reise sowie diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen zustande.
Bezahlung
Nach Vertragsabschluss und Erhalt der Buchungsbestätigung wird eine Anzahlung von mindestens 20% des Reisepreises fällig. Die Restzahlung ist vollständig und unaufgefordert spätestens 28 Tage vor Reisebeginn zu leisten, wenn feststeht, dass die Reise durchgeführt wird und nicht mehr aus den in Ziffer 7.1 genannten Gründen abgesagt werden kann. Bei Reisen, bei denen der Reisetermin weniger als 28 Tage in der Zukunft liegt, ist direkt der gesamte Reisepreis zu zahlen. Wird der fällige Reisepreis trotz Mahnung und angemessener Fristsetzung nicht bezahlt, so ist ECC berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und den Kunden mit den in Ziffer 5.1 aufgeführten Rücktrittskosten zu belasten.
ECC erfüllt die Bonitätskriterien der R+V Allgemeine Versicherung AG, Wiesbaden. Alle Zahlungen sind in der gesetzlich vorgeschriebenen Form bei der R+V abgesichert. Der Kunde erhält den entsprechenden Sicherungsschein zusammen mit den Reiseunterlagen.
Rücktritt durch den Kunden, Umbuchungen, Ersatzpersonen
Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung bei ECC. Es wird empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären. Tritt der Reisende vom Reisevertrag zurück, so verliert ECC den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis. ECC kann jedoch eine angemessene Entschädigung für Aufwendungen und die getroffenen Reisevorkehrungen verlangen. Die Höhe der Entschädigung bestimmt sich nach dem Reisepreis unter Abzug des Wertes der von ECC gewöhnlich ersparten Aufwendungen sowie dessen, was ECC durch gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendung der Reiseleistungen erwerben kann. ECC kann diesen Anspruch konkret oder pauschalisiert berechnen. Eine pauschalierte Entschädigung (in Prozent des Reisepreises) kann wie folgt verlangt werden:
– bis zum 30. Tag vor Reiseantritt 20 %
– ab dem 29. bis 15. Tag vor Reiseantritt 30 %
– ab dem 14. bis 8. Tag vor Reiseantritt 50 %
– ab dem 7. Tag vor Reiseantritt 75 %
– am Tag des Reiseantritts und bei Nichtantritt der Reise 90 %
Umbuchungen sind nur in den in den vollständigen Reise- und Vertragsbedingungen genannten Fällen und den dort beschriebenen Konditionen möglich.
Rücktritt und Kündigung durch ECC
Der Reiseveranstalter kann vom Reisevertrag bei Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl (MTZ) zurücktreten, wenn er die MTZ in der jeweiligen Reiseausschreibung ausdrücklich genannt und beziffert sowie den Zeitpunkt angegeben hat, zu dem seine entsprechende Rücktrittserklärung dem Reisenden vor dem Reisebeginn spätestens zugegangen sein muss, und er in der Reisebestätigung die MTZ und späteste Rücktrittsfrist nochmals deutlich angibt und dort auf die entsprechende Reiseausschreibung verweist. Ein Rücktritt ist von ECC bis spätestens 28 Tage vor dem vereinbarten Reisebeginn gegenüber dem Kunden zu erklären. Auf den Reisepreis geleistete Zahlungen werden dem Kunden umgehend erstattet.
Versicherung
Eine Versicherung des Teilnehmers durch ECC besteht nicht. ECC empfiehlt dem Reisenden dringend den Abschluss von Reiseversicherungen, insbesondere Reiserücktrittskosten-, Reiseabbruchs- und ggf. einer Auslandsreisekrankenversicherung, die auch Rückführungskosten bei Unfall oder Krankheit deckt.
Schlussbemerkung
Ergänzend zu den Punkten und Regelungen dieser AGB sind wir in jedem Fall immer bemüht, möglichst unbürokratisch und im Sinne unserer Gäste zu agieren und bei eventuell auftretenden Unstimmigkeiten oder Zwischenfällen eine faire und für alle Parteien zufriedenstellende Lösung oder Einigung zu finden, auch wenn sie den Regelungen dieser AGB widersprechen sollte.
Wir bitten Sie, diese Reisebedingungen sorgfältig durchzulesen und danken Ihnen für das uns entgegengebrachte Vertrauen.
1. Abschluss des Reisevertrages
1.1. Auf Basis der Anfrage („unverbindliche Buchungsanfrage“), erstellt ECC Radsportreisen (im Folgenden „ECC“) für den Kunden ein individuelles Angebot. Mit der Annahme des Angebots durch den Kunden, die schriftlich, mündlich, telefonisch oder elektronisch (Internet/E-Mail) erfolgen kann, wird die Anmeldung verbindlich und es kommt ein Reisevertrag auf Grundlage der Leistungsbeschreibung der betreffenden Reise sowie diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen zustande.
1.2. Die Anmeldung erfolgt durch den Anmelder auch für alle in der Anmeldung mit aufgeführten Teilnehmer, für deren Vertragsverpflichtungen er wie für seine eigenen einzustehen hat.
2. Bezahlung
2.1. Nach Vertragsabschluss und Erhalt der Buchungsbestätigung wird eine Anzahlung von mindestens 20% des Reisepreises fällig. Die Restzahlung ist vollständig und unaufgefordert spätestens 28 Tage vor Reisebeginn zu leisten, wenn feststeht, dass die Reise durchgeführt wird und nicht mehr aus den in Ziffer 7.1 genannten Gründen abgesagt werden kann. Bei Reisen, bei denen der Reisetermin weniger als 28 Tage in der Zukunft liegt, ist direkt der gesamte Reisepreis zu zahlen. Wird der fällige Reisepreis trotz Mahnung und angemessener Fristsetzung nicht bezahlt, so ist ECC berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und den Kunden mit den in Ziffer 5.1 aufgeführten Rücktrittskosten zu belasten.
2.2. Die jeweils fällige Zahlung erfolgt per Überweisung auf das in der Reisebestätigung angegebene Konto unter Angabe der auf der Reisebestätigung ersichtlichen Rechnungs- und Kundennummer. Eventuelle Kosten des Zahlungsverkehrs gehen zu Lasten des Reiseteilnehmers.
2.3. ECC erfüllt die Bonitätskriterien der R+V Allgemeine Versicherung AG, Wiesbaden. Alle Zahlungen sind in der gesetzlich vorgeschriebenen Form bei der R+V abgesichert. Der Kunde erhält den entsprechenden Sicherungsschein zusammen mit den Reiseunterlagen.
3. Leistungen
Der Umfang der vertraglich geschuldeten Leistungen ergibt sich aus den Leistungsbeschreibungen in Verbindung mit der individuellen Buchungsbestätigung/ Rechnung. Abweichende Erklärungen oder Zusagen von vermittelnden Reisebüros, fremden Prospekten oder anderweitigen Angaben Dritter sind nicht maßgeblich. Wird auf Wunsch des Kunden eine individuelle Reise zusammengestellt, so ergibt sich die Leistungsverpflichtung von ECC ausschließlich aus dem entsprechenden konkreten Angebot an den Kunden in Verbindung mit der jeweiligen Buchungsbestätigung/Rechnung.
4. Leistungs- und Preisänderungen
4.1. ECC behält sich das Recht vor, aus sachlich berechtigten, erheblichen und nicht vorhersehbaren Gründen vor Abschluss des Vertrages eine Änderung der Reiseausschreibungen zu erklären.
4.2. Nach Vertragsschluss notwendig werdende Änderungen einzelner Reiseleistungen, die von ECC nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind ECC gestattet, soweit die Änderungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. Eventuell bestehende Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Im Falle von Änderungen, die auf höhere Gewalt oder Verspätungen und Ausfällen von Dritten zurückzuführen sind, haftet ECC nicht. Sollte aus einem Grund, den ECC nicht zu vertreten hat (schlechtes Wetter o.ä.), eine bestimmte Strecke nicht befahrbar sein oder gar eine ganze Tagestour ausfallen müssen, so kann ECC nicht dafür verantwortlich gemacht werden. Ein Anspruch auf Kostenerstattung besteht nicht.
4.3. ECC verzichtet auf das Recht zur Anpassung des Reisepreises nach Vertragsabschluss unter den in § 651f BGB genannten Bedingungen. Ein Anspruch des Reisenden auf Senkung des Reisepreises besteht ebenfalls nicht.
4.4. Bei einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung ist der Reisende berechtigt, kostenfrei vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn ECC in der Lage ist, dem Reisenden eine solche Reise ohne Mehrpreis anzubieten. Der Kunde hat diese Rechte unverzüglich nach Zugang der Information über die Änderung der Reiseleistungen gegenüber ECC geltend zu machen.
5. Rücktritt durch den Kunden, Umbuchungen, Ersatzpersonen
5.1. Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung bei ECC. Es wird empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären. Tritt der Reisende vom Reisevertrag zurück, so verliert ECC den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis. ECC kann jedoch eine angemessene Entschädigung für Aufwendungen und die getroffenen Reisevorkehrungen verlangen. Die Höhe der Entschädigung bestimmt sich nach dem Reisepreis unter Abzug des Wertes der von ECC gewöhnlich ersparten Aufwendungen sowie dessen, was ECC durch gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendung der Reiseleistungen erwerben kann. ECC kann diesen Anspruch konkret oder pauschalisiert berechnen. Eine pauschalierte Entschädigung (in Prozent des Reisepreises) kann wie folgt verlangt werden:
– bis zum 30. Tag vor Reiseantritt 20 %
– ab dem 29. bis 15. Tag vor Reiseantritt 30 %
– ab dem 14. bis 8. Tag vor Reiseantritt 50 %
– ab dem 7. Tag vor Reiseantritt 75 %
– am Tag des Reiseantritts und bei Nichtantritt der Reise 90 %
Es steht dem Kunden frei, nachzuweisen, dass ECC ein Schaden überhaupt nicht oder nur in wesentlich niedriger Höhe als der Pauschalen entstanden ist. ECC kann eine konkret berechnete Entschädigung im Einzelfall fordern, wenn ECC nachweist, dass ihr wesentlich höhere Aufwendungen als die jeweils anwendbare Pauschale entstanden sind und wenn ECC die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen und einer etwaigen anderweitigen Verwendung der Reiseleistungen konkret beziffert und belegt.
5.2. Ein rechtlicher Anspruch des Reisenden auf Umbuchungen besteht nicht. Sollten auf Wunsch des Kunden im Wege der Kulanz noch nach der Buchung der Reise Umbuchungen vorgenommen werden, kann ECC ein Umbuchungsentgelt von € 50,- pro Umbuchungsvorgang erheben. Umbuchungen sind ausschließlich bis zum 35. Tag vor Reiseantritt möglich. Danach sind Umbuchungen nur nach vorherigem Rücktritt vom Reisevertrag unter den vorgenannten Bedingungen und bei gleichzeitiger Neuanmeldung durch den Kunden möglich. Der Kunde kann jederzeit nachweisen, dass kein oder nur ein geringerer Schaden als die vorstehende Pauschale durch die Umbuchung entstanden ist.
5.3. Bis zum Reisebeginn kann der Reisende eine Ersatzperson stellen, die an seiner Stelle in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt und die er ECC zuvor anzuzeigen hat. ECC kann dem Eintritt dieses Dritten widersprechen, wenn dieser den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen. Tritt eine Ersatzperson an die Stelle des angemeldeten Teilnehmers, ist ECC berechtigt, für die durch die Teilnahme der Ersatzperson entstehenden Kosten eine Entschädigung von bis zu € 50 pro Person zu verlangen. Die in den Vertrag eintretende Ersatzperson und der ursprünglich Reisende haften gegenüber ECC als Gesamtschuldner für den Reisepreis und sämtliche durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten.
6. Nicht in Anspruch genommene Leistungen
Nimmt der Reisende einzelne Reiseleistungen, die ECC ordnungsgemäß angeboten hat, aus vom Reisenden zu vertretenden Gründen (z. B. Krankheit) nicht in Anspruch, so besteht kein Anspruch des Kunden auf anteilige Rückerstattung des Reisepreises. ECC bezahlt an den Kunden jedoch ersparte Aufwendungen ohne Anerkennung einer rechtlichen Pflicht zurück, soweit sie von den einzelnen Leistungsträgern tatsächlich an sie zurückerstattet worden sind.
7. Rücktritt und Kündigung durch ECC
7.1. Der Reiseveranstalter kann vom Reisevertrag bei Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl (MTZ) zurücktreten, wenn er die MTZ in der jeweiligen Reiseausschreibung ausdrücklich genannt und beziffert sowie den Zeitpunkt angegeben hat, zu dem seine entsprechende Rücktrittserklärung dem Reisenden vor dem Reisebeginn spätestens zugegangen sein muss, und er in der Reisebestätigung die MTZ und späteste Rücktrittsfrist nochmals deutlich angibt und dort auf die entsprechende Reiseausschreibung verweist. Ein Rücktritt ist von ECC bis spätestens 28 Tage vor dem vereinbarten Reisebeginn gegenüber dem Kunden zu erklären. Auf den Reisepreis geleistete Zahlungen werden dem Kunden umgehend erstattet.
7.2. Stört der Reisende trotz einer entsprechenden Abmahnung durch ECC nachhaltig oder verhält er sich in solchem Maße vertragswidrig, dass eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder zum Ablauf einer Kündigungsfrist mit ihm unzumutbar ist, oder sonst stark vertragswidrig, behält ECC den Anspruch auf den Reisepreis abzüglich des Wertes ersparter Aufwendungen und ggf. erfolgter Erstattungen durch Leistungsträger oder ähnliche Vorteile, die er aus der anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt. Eventuelle Mehrkosten für die Rückbeförderung trägt der Störer selbst.
8. Kündigung wegen höherer Gewalt
Wird die Reise infolge bei Vertragsabschluss nicht voraussehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, können sowohl ECC als auch der Kunde den Vertrag kündigen. Die Rechtsfolgen ergeben sich aus dem Gesetz. ECC kann für erbrachte oder noch zu erbringende Reiseleistungen eine angemessene Entschädigung verlangen.
9. Obliegenheiten des Kunden, Abhilfe, Fristsetzung vor Kündigung des Kunden
9.1. Der Kunde hat auftretende Mängel unverzüglich der Reiseleitung oder unter der unten genannten Telefonnummer anzuzeigen und dort innerhalb angemessener Frist um Abhilfe zu ersuchen. Unterlässt es der Kunde schuldhaft, einen Mangel anzuzeigen, so tritt eine Minderung des Reisepreises nicht ein und der Kunde ist nicht berechtigt, Schadensersatz nach § 652n BGB zu verlangen. ECC kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. ECC kann auch in der Weise Abhilfe schaffen, dass eine gleichwertige oder höherwertige Ersatzleistung erbracht wird.
9.2. Wird eine Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt und leistet ECC innerhalb einer vom Kunden für die Abhilfe zu setzenden, angemessenen Frist keine Abhilfe, kann der Reisende den Reisevertrag kündigen, wobei Schriftform empfohlen wird. Die Bestimmung einer Frist durch den Kunden bedarf es lediglich dann nicht, wenn die Abhilfe unmöglich ist oder von ECC verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt ist.
10. Beschränkung der Haftung
Die vertragliche Haftung von ECC für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist pro Reise und Kunden auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wird oder soweit ECC für einen dem Reisenden entstandenen Schaden allein wegen des Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist. Für alle gegen ECC gerichteten Schadenersatzansprüche aus unerlaubter Handlung, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, haftet ECC bei Sachschäden bis € 4.100,-. Übersteigt der dreifache Reisepreis diese Summe, ist die Haftung von ECC für Sachschäden auf die Höhe des dreifachen Reisepreises pro Reise und Kunden beschränkt.
11. Mitwirkungspflichten und Haftung für Fahrräder
11.1. Der Kunde muss vor der Reise, ggf. unter Einbeziehung fachkundigen ärztlichen Rates, selbst prüfen, ob die Teilnahme an Sport- und anderen Ferienaktivitäten mit seiner jeweiligen körperlichen Verfassung vereinbar ist
11.2. Radsportferien sind Aktivferien und der Teilnehmer übt seinen Sport auf eigenes Risiko aus. Für Unfälle und körperliche Schäden, die aus der Ausübung des Radsports herrühren, haftet ECC in keinem Falle, auch dann nicht, wenn in einer Gruppe mit Gruppenleitung gefahren wird. Für die Einhaltung der Straßenverkehrsvorschriften ist der Teilnehmer selbst verantwortlich, auch im Falle von Ausfahrten in Gruppen. ECC empfiehlt den Abschluss einer Unfallversicherung. Das Tragen eines Helmes ist bei allen Ausfahrten obligatorisch.
11.3. Der Kunde ist verpflichtet, bei aufgetretenen Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen über die Schadensmitwirkungspflicht mitzuwirken, eventuelle Schäden zu vermeiden oder gering zu halten.
11.4. Dem Teilnehmer obliegt die Pflege und Kontrolle des privaten wie auch des gemieteten Fahrrades während der Tour. Er verpflichtet sich ausdrücklich, ein funktionierendes und verkehrstüchtiges Fahrrad zu benutzen. Etwaige die Fahrtüchtigkeit einschränkende Mängel, vor allem eines gemieteten Fahrrades, sind der Reiseleitung unverzüglich mitzuteilen.
11.5. Es wird dem Kunden empfohlen, für das eigene Fahrrad entsprechende Fahrradversicherungen und / oder Hausratsversicherungen, die das Fahrrad gegen Diebstahl auch im Ausland versichern, abzuschließen.
11.6. Für Mieträder gelten die in den Allgemeinen Mietbedingungen aufgeführten Bestimmungen.
11.7. Hinsichtlich der Reiseunterlagen gilt, dass der Kunde ECC umgehend zu informieren hat, wenn er die erforderlichen Reiseunterlagen und Informationen nicht rechtzeitig erhält oder wenn die Unterlagen bezüglich der Daten des Kunden falsche Angaben enthalten.
12. Anzeigefristen, Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung
Ansprüche nach § 651i BGB hat der Kunde gegenüber ECC geltend zu machen. Die Geltendmachung kann auch über den Reisevermittler erfolgen, wenn die Pauschalreise über diesen Reisevermittler gebucht war. Es wird empfohlen, dies schriftlich zu tun. Ansprüche des Kunden wegen Reisemängeln verjähren in zwei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, der dem Tag des vertraglichen Reiseendes folgt. Schweben zwischen dem Reisenden und ECC Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der Reisende oder ECC die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert.
13. Pass- und Visumerfordernisse, gesundheitspolizeiliche Vorschriften
ECC informiert den Reiseteilnehmer über Pass- und Visumerfordernisse des Reiselandes, einschließlich der ungefähren Fristen für die Erlangung von Visa sowie gesundheitspolizeiliche Formalitäten, die für die Reise und den Aufenthalt erforderlich sind. Der Reiseteilnehmer hat sorgfältig auf die in den Katalogen, auf der Website und Reiseunterlagen von ECC gegebenen Informationen über Pass- und Visumerfordernisse sowie gesundheitspolizeiliche Vorschriften und auf etwaige Änderungen in späteren Mitteilungen von ECC zu achten. Der Reisende ist für die Einhaltung aller für die Durchführung der Reise wichtigen Vorschriften selbst verantwortlich. Alle Nachteile, insbesondere die Zahlung von Rücktrittskosten, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu seinen Lasten, ausgenommen, ECC hat seine Hinweispflichten verschuldet nicht oder schlecht erfüllt.
14. Versicherung
Eine Versicherung des Teilnehmers durch ECC besteht nicht. ECC empfiehlt dem Reisenden dringend den Abschluss von Reiseversicherungen, insbesondere Reiserücktrittskosten-, Reiseabbruchs- und ggf. einer Auslandsreisekrankenversicherung, die auch Rückführungskosten bei Unfall oder Krankheit deckt.
15. Sonstige Bestimmungen und Vereinbarungen
15.1. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge. Auf das gesamte Vertrags- und Rechtsverhältnis zwischen ECC und dem Kunden findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung.
15.2. Soweit der Kunde Kaufmann oder juristische Person des privaten oder des öffentlichen Rechtes oder eine Person ist, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland hat, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz von ECC vereinbart.
15.3. ECC nimmt an einem freiwilligen Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle nicht teil. Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) zur außergerichtlichen Beilegung von verbraucherrechtlichen Streitigkeiten für im elektronischen Rechtsverkehr geschlossenen Verträge bereit, die der Kunde unter https://ec.europa.eu/consumers/odr/ findet.
15.4. Datenschutz: Die personenbezogenen Daten, die der Reisende ECC zur Verfügung stellt, werden elektronisch verarbeitet und genutzt, soweit es für die Begründung, Durchführung und Beendigung des Reisevertrags mit dem Kunden und für die Kundenbetreuung erforderlich ist. ECC hält bei der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten die Bestimmungen des BDSG under DSGVO ein. Der Kunde hat jederzeit die Möglichkeit, seine gespeicherten Daten abzurufen, über sie Auskunft zu verlangen, sie ändern oder löschen zu lassen. Mit einer Nachricht an ECC (info@elite-cycling-colombia.com) kann der Kunde der Nutzung oder Verarbeitung seiner Daten für Zwecke der Werbung, Markt- oder Meinungsforschung widersprechen. Eine Weitergabe der Daten an Dritte erfolgt nicht. ECC informiert den Kunden über die Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten in der Datenschutzerklärung auf der Website.
15.5. Der Kunde erklärt sich einverstanden, dass alle während der Reise durch ECC gemachten Fotos und Videos unentgeltlich für Werbezwecke (gedruckt und online) verwendet werden dürfen. Wenn der Kunde dies nicht wünscht, informiert er ECC darüber schriftlich.
16. Schlussbemerkung
Ergänzend zu den Punkten und Regelungen dieser AGB sind wir in jedem Fall immer bemüht, möglichst unbürokratisch und im Sinne unserer Gäste zu agieren und bei eventuell auftretenden Unstimmigkeiten oder Zwischenfällen eine faire und für alle Parteien zufriedenstellende Lösung oder Einigung zu finden, auch wenn sie den Regelungen dieser AGB widersprechen sollte.
Reiseveranstalter/Kontakt:
ECC Radsportreisen
Am Schweersort 10
28197 Bremen
Tel.: +49 421 48 99 79 93
E-Mail: info@elite-cycling-colombia.com
Internet: www.elite-cycling-colombia.com